

Energieeffizienz und Nachhaltigkeit sind zentrale Themen der Zukunft. Kommunen und Unternehmen müssen ihre Gebäude energetisch optimieren, um Betriebskosten zu senken und den Weg in eine klimaneutrale Zukunft aktiv zu gestalten. Wir entwickeln maßgeschneiderte Sanierungskonzepte für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 und begleiten Sie von der Planung bis zur Umsetzung– inklusive Fördermittelberatung für eine wirtschaftlich und umweltfreundliche Zukunft.
Unsere Leistungen für Kommunen und Unternehmen:
Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan), oder wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).
Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.
Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG (Gebäudeenergiegesetz)).
Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG(Gebäudeenergiegesetz)).
Der Grundfördersatz beträgt mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer als 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gelten folgende gestaffelte Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben:
Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.

Während vielen bekannt ist, dass ein Energieausweis für Wohngebäude spätestens dann vorliegen muss, wenn dieses verkauft werden soll, gestaltet sich dies mit Blick auf die Lage bei Nichtwohngebäuden anders. Tatsächlich ist aber auch hier der Energieausweis Pflicht. Nichtwohngebäude unterliegen dieser Pflicht schon seit dem Jahr 2009. Ein solcher Ausweis muss spätestens dann vorgelegt werden, wenn es um den Verkauf, die Neuvermietung oder die Neuverpachtung geht. Aber auch beim Neubau einer Immobilie wird ein Energieausweis für Nichtwohngebäude generell verlangt.
Wesentliche Anforderungen zum Energieausweis für Nichtwohngebäude sind in dem GEG geregelt. Das Gebäudeenergiegesetz sieht den Ausweis gar als zentrales Instrument vor. Nachdem das GEG zum 1. November 2020 in Kraft getreten ist, galt zunächst noch eine Übergangsfrist. Schon seit Mai 2021 muss aber jeder Energieausweis die GEG-Vorgaben vollumfänglich erfüllen. Durch die einheitlichen Regeln soll in erster Linie sichergestellt werden, dass die energetische Gebäudequalität einerseits sichtbar und andererseits auch vergleichbar wird. So wird der Energieverbrauch transparenter gestaltet. Auch bei den Treibhausgasemissionen soll mit dem Ausweis mehr Klarheit herrschen.
Benötigen Sie einen Energieausweis für Nichtwohngebäude, empfiehlt sich die intensive Zusammenarbeit mit einem Experten. Als Energieberater für Nichtwohngebäude mit über zehn Jahren Erfahrung stehen wir Ihnen hier kompetent zur Seite. Mit dem Energieausweis beurteilen wir die energetische Gebäudequalität und machen diese auch für einen Laien erkennbar. In dem Energieausweis finden sich aber nicht nur Informationen zum Energieverbrauch, sondern auch Empfehlungen, die sich auf mögliche Modernisierungsmaßnahmen beziehen. Diese können letztlich zu einer Verbesserung der Energieeffizienz beitragen.
Generell umfasst der Energieausweis für Nichtwohngebäude wie auch das Dokument für Wohngebäude die wichtigsten Daten zum Energieverbrauch für
Als erfahrene Energieberater für Nichtwohngebäude können wir Ihnen versichern, dass ein Energieausweis größtenteils tatsächlich Pflicht ist. Dabei muss das Dokument generell die gesetzlichen Anforderungen sowie Rahmenbedingungen erfüllen, die das GEG vorgibt. Es gibt nur sehr wenige Gebäude, die von der Pflicht ausgenommen sind. Dazu gehören Immobilien, die nicht einmal drei Monate im Jahr genutzt werden sowie Objekte, die unter Denkmalschutz stehen. Auch Objekte, die eine maximale Nutzfläche von 50 m² nicht überschreiten, benötigen keinen Energieausweis für Nichtwohngebäude.
Als Energieberater für Nichtwohngebäude können wir verschiedene Arten des Energieausweises ausstellen. Einer davon ist der Bedarfsenergieausweis. Auch bekannt als Bedarfsausweis, basiert er im wesentlichen auf einer umfangreichen und detailreichen Analyse von technischen sowie baulichen Eigenschaften. Dabei werden verschiedene Faktoren für den Bedarfsenergieausweis ins Auge gefasst. Dazu gehören:
Bei dem Bedarfsenergieausweis handelt es sich immer um eine objektive Energiebedarfsbewertung. Die Ausstellung dieses Ausweises muss entweder nach dem Neubau oder nach bestimmten Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Es gibt sogar diverse Sanierungsmaßnahmen, die die Ausstellung eines solchen Ausweises verpflichtend machen. Die Daten, die dem Bedarfsenergieausweis entnommen werden können, sind immer von der aktuellen Nutzung unabhängig und eignen sich daher hervorragend für verschiedene Vergleiche.
Neben dem Bedarfsenergieausweis gibt es den Verbrauchsausweis. Dieser wird unter Berücksichtigung der Daten ausgestellt, die in den letzten drei Jahren aufgrund des Energieverbrauchs gesammelt wurden. Berücksichtigung finden hier die Verbrauchswerte zu Heizung, Kühlung und Warmwasser. Ein Verbrauchsausweis ist nicht so objektiv wie der Bedarfsenergieausweis. Wichtig für aussagekräftige Werte ist hier vor allem, dass die Verbräuche recht konstant sind.
Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an energie@scherfenergieberatung.de
oder https://wa.me/+49 163 7895409
Tel: 06824 9074615
